Verordnung (EG) Nr. 999/2001
geändert durch (EG) Nr. 1248/2001
geändert durch (EG) Nr. 270/2002
geändert durch (EG) Nr. 260/2003
geändert durch (EG) No 260/2003
geändert durch
(EG) Nr. 650/2003
geändert durch
(EG) Nr. 1053/2003
geändert durch
(EG) Nr. 1128/2003
geändert durch
(EG) Nr. 1139/2003
geändert durch
(EG) Nr. 1234/2003
geändert durch (EG) Nr. 1809/2003
geändert durch (EG) Nr. 1915/2003
geändert durch (EG) Nr. 2245/2003
geändert durch Beitrittsakte von 2004
geändert durch (EG) Nr. 876/2004
Abweichend geregelt in:
(EG) Nr. 836/2004
geändert durch (EG) Nr. 1471/2004
geändert durch (EG) Nr. 1492/2004
geändert durch (EG) Nr. 1993/2004
geändert durch (EG) Nr. 36/2005
geändert durch (EG) Nr. 214/2005
geändert durch (EG) Nr. 260/2005

Verordnung (EG) Nr. 1326/2001
geändert durch (EG) Nr. 270/2002

geändert durch (EG) No 1234/2003

Verbote und Beschränkungen bezüglich TSE bei der Einfuhr gelten ab 1. März 2002.

Aber auch  für Einfuhren aus den „freien“ Ländern:

Argentinien, Australien, Botsuana, Brasilien, Chile, El Salvador, Island, Namibia, Französisches Gebiet Neukaledoniens, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Singapur, Swasiland, Uruguay, Vanuatu 

jetzt auch eine Zusatzerklärung erforderlich.
Spezifizierte Risikomaterialien dürfen aus anderen Ländern als den eben genannten nicht eingeführt werden dürfen.

A. Tierische Erzeugnisse:

Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien und dürfen nicht (ausgenommen aus den o.g. Ländern) in die Gemeinschaft eingeführt werden:

a) Schädel, einschließlich Hirn und Augen, Tonsillen, Wirbelsäule ausschließlich der Schwanzwirbel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über zwölf Monate alten Rindern sowie der Darm von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern jeden Alters;

b) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

Für die nachfolgend aufgeführten tierischen Erzeugnisse gelten Beschränkungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft:

Für die nachfolgend aufgeführten tierischen Erzeugnisse gelten die unter Buchstabe c) festgelegten Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft:

— spezifiziertes Risikomaterial gemäß Nummer 1 Buchstabe a),
— ‚frisches Fleisch‘: Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG,
— ‚Hackfleisch/Faschiertes‘ und Fleischzubereitungen: Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG,
— ‚Fleischerzeugnisse‘: Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG,
— andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs: andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG (inklusive Schafsdärme),
— ausgelassene Fette im Sinne der VO 1774/2002,
— Gelatine im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG und der VO 1774/2002,
— Heimtierfutter im Sinne der VO 1774/2002,
— verarbeitetes tierisches Eiweiß im Sinne der VO 1774/2002,
— Knochen und Knochenerzeugnisse im Sinne der VO 1774/2002,
— Material der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Jeder Verweis in diesem Artikel auf ‚tierische Erzeugnisse‘ bezeichnet die unter dieser Nummer genannten tierischen Erzeugnisse und betrifft nicht andere tierische Erzeugnisse, die diese tierischen Erzeugnisse enthalten oder aus diesen Erzeugnissen gewonnen worden sind.

(c) Werden die oben genannten tierischen Erzeugnisse, die aus Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnenes Material enthalten, aus Drittländern oder Gebieten dieser Länder in die Gemeinschaft eingeführt, ist der erforderlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung eine von der zuständigen Behörde des Erzeugerlandes unterzeichnete Erklärung folgenden Wortlauts beizufügen:

„Dieses Erzeugnis enthält nicht und ist nicht hergestellt worden aus:

entweder (*)

spezifiziertem Risikomaterial im Sinne des Anhangs XI Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, oder Separatorenfleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 sind die Rinder, Ziegen und Schafe, aus denen dieses Produkt gewonnen wurde, weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind nicht nach Betäubung unmittelbar durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.
Schlachtkörper, -hälften und -viertel können bei der Einfuhr die Wirbelsäule enthalten;

oder (*)

Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem der nachstehenden Länder geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden:

Argentinien
Australien
Botsuana
Brasilien
Chile
El Salvador
Island
Namibia
Französisches Gebiet Neukaledoniens
Neuseeland
Nicaragua
Panama
Paraguay
Singapur
Swasiland    
Uruguay
Vanuatu    

(*) Nichtzutreffendes bitte streichen.“

Es gilt weiterhin:

B. Lebende Tiere:

Bei Einfuhren von Boviden ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a) Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird wirksam durchgesetzt.
b) Bei den für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Rindern handelt es sich um Rinder, die mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden können, identifiziert werden und nicht von Kühen geboren wurden, bei denen BSE-Verdacht bestand.

C. Embryonen und Eizellen:

Bei Einfuhren von Rinderembryonen und -eizellen ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer verboten ist und das Verbot wirksam durchgesetzt wurde.

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